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Bedingungen der Reiserücktritts- Abbruchversicherung

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1) Versicherte Personen

Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.

§ 2) Versicherte Reise

Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.

§ 3) Beginn & Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz
a) ist für die ges, Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;
c) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
d) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn
sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

§ 4) Prämie

1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu bezahlen.

2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist die EUROPÄISCHE von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 5) Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Be-schlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.

§ 6) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten füh- ren könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden der EUROPÄISCHEN unverzüglich anzuzeigen;
c) der EUROPÄISCHEN jede zumutbare Unter- suchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungs- pflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege ein- zureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROÄISCHEN gehabt hat.

§ 7) Zahlung der Entschädigung

Ist die Leistungspflicht der EUROP. dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.

§ 8) Ansprüche gegen Dritte

1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die EUROPÄISCHE über.

2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die EUROPÄISCHE abzutreten.

§ 9) Besondere Verwirkungsgründe

Die EUROPÄISCHE wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der EUROPÄISCHEN ein Nachteil nicht entsteht.

§ 10) Entschädigung aus anderen Versicher- ungsverträgen

Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der EUROPÄISCHEN, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.

11) Gerichtsstand/Anwendbares Recht

1.) Gerichtsstand für Klagen gegen die EUROPÄISCHE ist München oder der Sitz des Versicherungsagenten.

2.)Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

12) Anzeigen und Willenserklärungen

Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und der EUROPÄISCHEN bedürfen der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Versicherungsagenten sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

A) Reiserücktrittskosten-Versicherung

§ 1) Gegenstand der Versicherung

Die EUROP. leistet Entschädigung bis insges. zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei verspätetem Reiseantritt;
c) für Reisevermittlungsentgelte.

§ 2) Stornierung der Reise

1. Die EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern
a) die versicherte Person/Risikoperson von einem der nachstehenden vers. Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zurechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.

2.) Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag,Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeits- platzes durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhält., sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war;
j) Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder den Schulabschluss zu erreichen (Nachprüf.), sofern der Termin für die Schulprüf. unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.

3.) Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehe-/Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Groß- eltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen (Betreuungspersonen);
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§ 3) Verspäteter Reiseantritt

1.) Die EUROPÄISCHE erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.

2.) Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß §2 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt.

§ 4) Reisevermittlungsentgelte

1.) Die EUROPÄISCHE erstattet das dem Reisevermittler von der versichertenPerson geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt wurde.

2.) Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 2 hat. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann die EUROPÄISCHE ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Nicht erstattet werden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden.

§ 5) Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereig., inneren Unruhen/Terrorakten ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;
c) wenn der von der EUROPÄISCHEN beauftragte Vertrauensarzt (siehe §6 Nr.3c) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln
(z.B. Herz- schrittmacher);

e) für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet wer- den (z.B. Bearbeitungsgeb. für eine Reisestornierung).

§ 6) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1.) Um eine Leistung gemäß §2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.

2.) Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EUROPÄISCHEN einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen sowie ggf. eine Stornokosten Rechnung und eine
Rech- nung über Vermittlungsentgelte;

b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Impfunverträglich- keit sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll);
e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
g) bei einer Nachprüfung eine Bestätigung der Schule;
h) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie bei Boot- scharter eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.

3.) Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der EUROP. außer dem verpflichtet,
a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;
b) der EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten über- prüfen zu lassen;
c) sich durch einen von der EUROPÄISCHEN beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

4. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat.

§ 7) Selbstbehalt

Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch €25,– je Person.

§ 8) Versicherungswert/Unterversicherung

1.) Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

2.) Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die EUROPÄISCHE nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.

B Reiseabbruch-Versicherung

§ 1) Gegenstand der Versicherung

Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung bei
a) außerplanmäßiger Beendigung der Reise;
b) nicht genutzten Reiseleistungen;
c) verlängertem Aufenthalt;
d) Unterbrechung der Rundreise;
e) Elementarereignissen während der Reise, sofern die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem zum Zeitpunkt der Reisebuchung unvorhersehbarenversicherten Ereignis betroffen wird und aufgrund dessen der versicherten Person die planmäßige Beendigung der Reise unzumutbar ist.

§ 2) Versicherte Ereignisse/Risikopersonen

1.) Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
e) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erd- rutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist

2.) Risikopersonen sind siehe A§2 3

§ 3) Außerplanmäßige Beendigung der Reise

Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht planmäßig beendet werden, erstattet die EUROPÄISCHE die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.

§ 4) Nicht genutzte Reiseleistungen

Die EUROPÄISCHE erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird.

§ 5) Verlängerter Aufenthalt

1.) Wird die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung während der versicherten Reise transportunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht planmäßig beenden, erstattet die EUROPÄISCHE je Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der versicherten Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500, sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt.

2.) Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.

§ 6) Unterbrochene Rundreise

Die EUROPÄISCHE erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise wegen eines versicherten Ereignisses vorübergehend nicht folgen kann. Erstattet werden die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten.

§ 7) Elementarereignisse während der Reise

Kann die versicherte Reise wegen Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser,Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben oder Erdrutsch am Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die EUROP. die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes. Voraussetzung hierfür ist, dass Unterkunft/Rückreise mitgebucht und mitversichert wurden. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.

§ 8) Ausschlüsse siehe A§5

§ 9) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1). siehe A§6.2 a-d

2.) Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der EUROPÄISCHEN außerdem verpflichtet, der EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen, die Frage der Transportunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.

3.) siehe A§6.4

§ 10) Selbstbehalt siehe A §7

§ 11) Versicherungswert / Unterversicherung siehe A §8