Allgemeine Bestimmungen
§ 1) Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich
genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene
Personenkreis.
§ 2) Versicherte Reise
Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte
Reise.
§ 3) Beginn & Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist
für die ges, Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;
c) endet
mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch
mit Beendigung der versicherten Reise;
d) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt
hinaus, wenn
sich die planmäßige Beendigung
der Reise aus Gründen
verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten
hat.
§ 4) Prämie
1. Die
Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages
fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines
zu bezahlen.
2. Ist
die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht bezahlt, so ist die EUROPÄISCHE von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
§ 5) Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg,
kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Kernenergie oder
sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen,
Be-schlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.
§ 6) Obliegenheiten nach Eintritt
des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles
zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten füh-
ren könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den
Schaden der EUROPÄISCHEN unverzüglich anzuzeigen;
c) der
EUROPÄISCHEN jede zumutbare Unter- suchung über
Ursache und Höhe ihrer Leistungs- pflicht zu gestatten,
jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen,
Originalbelege ein- zureichen und ggf. die behandelnden Ärzte
von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
2. Wird
eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE
von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht
bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger
Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung
verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung
oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROÄISCHEN
gehabt hat.
§ 7) Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht der EUROP. dem Grunde und der Höhe
nach festgestellt, hat die Auszahlung der Entschädigung
binnen zwei Wochen zu erfolgen.
§ 8) Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang
bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die EUROPÄISCHE über.
2. Sofern
erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem
Umfang Ersatzansprüche an die EUROPÄISCHE
abzutreten.
§ 9) Besondere Verwirkungsgründe
Die EUROPÄISCHE wird von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach Eintritt
des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu
täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe
der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles,
insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre
Angaben macht, auch wenn hierdurch der EUROPÄISCHEN ein
Nachteil nicht entsteht.
§ 10) Entschädigung aus anderen Versicher-
ungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese
Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem
dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige
Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person
bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet
die versicherte Person den Versicherungsfall der EUROPÄISCHEN,
wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
11) Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1.) Gerichtsstand
für Klagen gegen die EUROPÄISCHE
ist München oder der Sitz des Versicherungsagenten.
2.)Soweit
gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
12) Anzeigen
und Willenserklärungen
Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person
und der EUROPÄISCHEN bedürfen der Textform (z.B. Brief,
Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. Versicherungsagenten sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
A) Reiserücktrittskosten-Versicherung
§ 1) Gegenstand der Versicherung
Die EUROP. leistet Entschädigung bis insges. zur Höhe
der jeweils vereinbarten Versicherungssumme
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei
verspätetem Reiseantritt;
c) für
Reisevermittlungsentgelte.
§ 2) Stornierung der Reise
1. Die
EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten
Stornokosten, sofern
a) die
versicherte Person/Risikoperson von einem der nachstehenden vers.
Ereignisse betroffen wird,
b) bei
Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses
nicht zurechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der
versicherten Person die planmäßige Durchführung
der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2.) Versicherte Ereignisse
sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden
am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag,Hochwasser, Überschwemmung,
Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines
Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der
versicherten Person zur Schadensfeststellung
erforderlich ist;
h) Verlust
des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten
Kündigung
des Arbeits- platzes durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme
eines Arbeitsverhält., sofern diese Person bei
der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war;
j) Schulprüfungen,
die abgelegt werden müssen,
um eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder
den Schulabschluss zu erreichen (Nachprüf.),
sofern der Termin für die Schulprüf.
unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb
von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden
soll.
3.) Risikopersonen sind
a) die
Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehe-/Lebenspartner
oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder,
Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern,
Groß- eltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen,
die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person
betreuen (Betreuungspersonen);
c) die
Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen,
sofern nicht mehr als vier Personen die Reise gemeinsam gebucht
haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
§ 3) Verspäteter Reiseantritt
1.) Die
EUROPÄISCHE erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten
der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher
Stornierung der Reise angefallen wären.
2.) Voraussetzung
hierfür ist, dass die versicherte Person
im Fall der Reisestornierung gemäß §2 Anspruch
auf Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung
wird auf die ursprünglich gebuchte Art
und Qualität der Hinreise abgestellt.
§ 4) Reisevermittlungsentgelte
1.) Die
EUROPÄISCHE erstattet das dem Reisevermittler von
der versichertenPerson geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern
dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich
vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der
Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt
wurde.
2.) Voraussetzung
hierfür ist, dass die versicherte Person
einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 2
hat. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen
und angemessenen Umfang, kann die EUROPÄISCHE ihre Leistung
auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Nicht erstattet werden
Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung
der Reise geschuldet werden.
§ 5) Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern
die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis,
innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf
die Befürchtung von Kriegsereig., inneren Unruhen/Terrorakten
ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese
schubweise auftreten;
c) wenn
der von der EUROPÄISCHEN beauftragte Vertrauensarzt
(siehe §6 Nr.3c) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
d) bei
medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen
Organen und anderen Hilfsmitteln
(z.B. Herz- schrittmacher);
e) für
Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung
der Reise geschuldet wer- den (z.B. Bearbeitungsgeb. für
eine Reisestornierung).
§ 6) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.) Um
eine Leistung gemäß §2 zu erhalten, ist
die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren,
um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
2.) Die
versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EUROPÄISCHEN
einzureichen:
a) Versicherungsnachweis,
Buchungsunterlagen sowie ggf. eine Stornokosten Rechnung und
eine
Rech- nung über Vermittlungsentgelte;
b) bei
schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung,
Schwangerschaft, Impfunverträglich- keit sowie Bruch von
Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches
Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes
für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll);
e) bei
Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben
des Arbeitgebers;
f) bei
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid
des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als
Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
g) bei
einer Nachprüfung eine Bestätigung der Schule;
h) im
Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils oder
Wohnwagens sowie bei Boot- scharter eine Bestätigung des
Vermieters über
die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.
3.) Die
versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses
auf Verlangen der EUROP. außer dem verpflichtet,
a) eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein
fachärztliches Attest einzureichen;
b) der
EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen, die Frage
der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung
oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches
Gutachten über-
prüfen zu lassen;
c) sich
durch einen von der EUROPÄISCHEN beauftragten Vertrauensarzt
untersuchen zu lassen.
4. Wird
eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE
von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht
bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger
Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung
verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung
oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN
gehabt hat.
§ 7) Selbstbehalt
Der von der versicherten Person zu tragende
Selbstbehalt beträgt
je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens,
mindestens jedoch €25,– je Person.
§ 8) Versicherungswert/Unterversicherung
1.) Die
Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten
Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender
Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten
für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme)
sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme
berücksichtigt wurden.
2.) Ist
die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles
niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet
die EUROPÄISCHE nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.
B Reiseabbruch-Versicherung
§ 1) Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung
bei
a) außerplanmäßiger
Beendigung der Reise;
b) nicht genutzten Reiseleistungen;
c) verlängertem Aufenthalt;
d) Unterbrechung der Rundreise;
e) Elementarereignissen
während
der Reise, sofern die versicherte Person oder eine Risikoperson
von einem zum Zeitpunkt der Reisebuchung unvorhersehbarenversicherten
Ereignis betroffen wird und aufgrund dessen der versicherten
Person die planmäßige Beendigung
der Reise unzumutbar ist.
§ 2) Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
1.) Versicherte
Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Bruch von Prothesen und Lockerung
von implantierten Gelenken;
e) Schaden am Eigentum durch Feuer,
Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung,
Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erd- rutsch oder Straftat
eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit
der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich
ist
2.) Risikopersonen sind siehe A§2 3
§ 3) Außerplanmäßige Beendigung
der Reise
Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses
nicht planmäßig beendet werden, erstattet die EUROPÄISCHE
die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend
der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern
die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.
§ 4) Nicht genutzte Reiseleistungen
Die EUROPÄISCHE erstattet bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte
Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern
die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen
wird.
§ 5) Verlängerter Aufenthalt
1.) Wird die versicherte
Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung
oder unerwarteter schwerer
Erkrankung während der versicherten Reise transportunfähig
und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht planmäßig
beenden, erstattet die EUROPÄISCHE je Versicherungsfall
die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der versicherten
Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500, sofern eine
mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung
befindet oder
b) bis zu € 750,, sofern lediglich
eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer
mitreisenden Risikoperson erfolgt.
2.) Voraussetzung
hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht
und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die
ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet
werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.
§ 6) Unterbrochene Rundreise
Die EUROPÄISCHE erstattet bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an
die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise
wegen eines versicherten Ereignisses vorübergehend nicht
folgen kann. Erstattet werden die Nachreisekosten maximal bis
zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich
der Rückreisekosten.
§ 7) Elementarereignisse während
der Reise
Kann die versicherte Reise wegen Explosion, Sturm, Blitzschlag,
Hochwasser,Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben
oder Erdrutsch am Urlaubsort nicht planmäßig beendet
werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem
Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich,
erstattet die EUROP. die Mehrkosten der außerplanmäßigen
Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes. Voraussetzung
hierfür ist, dass Unterkunft/Rückreise mitgebucht und
mitversichert wurden. Bei Erstattung der Kosten wird auf die
ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.
§ 8) Ausschlüsse siehe A§5
§ 9) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1). siehe A§6.2 a-d
2.) Die
versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses
auf Verlangen der EUROPÄISCHEN außerdem
verpflichtet, der EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen,
die Frage der Transportunfähigkeit infolge einer schweren
Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung
durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen
zu lassen.
3.) siehe A§6.4
§ 10) Selbstbehalt siehe A §7
§ 11) Versicherungswert / Unterversicherung siehe A §8