Die im Deutschen ReiseVerband (DRV) organisierten Reiseveranstalter haben sich auf eine Selbstverpflichtungserklärung verständigt. In diesem "Code of Conduct" zur Veranstalterreise werden die Qualitätskriterien aufgeführt, zu deren Einhaltung sich die Reiseanbieter freiwillig selbst verpflichten. Dabei werden die Kernkompetenzen und die umfassenden Leistungen der Reiseanbieter herausgestellt.

Mit ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift verpflichten sich die teilnehmenden Anbieter, die folgenden fünf Kriterien einzuhalten:

- In Notfällen rund um die Uhr erreichbar: Für den Kunden steht ein Ansprechpartner 24 Stunden an sieben Tagen der Woche zur Verfügung.

- Organisiertes Krisenmanagement: Im Falle einer Krise wird ein im Voraus festgelegtes Krisenmanagement mit der Handhabung der Krise betraut werden.

- Betreuungskräfte im Zielgebiet (Reiseleiter oder Agentur): In der Urlaubsregion stehen für die Kunden Betreuungskräfte vor Ort zur Verfügung.

- Organisiertes Beschwerdemanagement: Kundenbeschwerden werden in einem organisierten Beschwerdemanagement innerhalb des Unternehmens behandelt.

- Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Der Reiseveranstalter weist durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice nach, dass für sein Unternehmen eine Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Damit zeigt der Veranstalter, dass er sich gegen Ansprüche von Personen- und Sachschäden abgesichert hat.

 

 

Verwendung von Mobiltelefonnummern der Kunden

1. Selbstverpflichtungserklärung

Wir bestätigen hiermit, dass wir die Mobiltelefonnummer des Kunden nicht für Marketing-zwecke nutzen.

Sollte der Veranstalter die Mobiltelefonnummer zur Kommunikation im Krisenfall nutzen, so wird die Agentur nach Möglichkeit und so schnell wie möglich über die Nutzung der Mobiltelefonnummer und den Inhalt der Nachricht informiert.

2. Definition „Krise“

Eine „Krise“, die den Reiseveranstalter berechtigt, die ihm von der Agentur übermittelte Mo-biltelefonnummer des Kunden zu nutzen, liegt dann vor:

Wenn ein Fall „höherer Gewalt“ gegeben ist.

  • Unter „höherer Gewalt“ wird ein von außen kommendes Ereignis verstanden, wel-ches keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht abwendbar ist, bei Vertrags-schluss nicht vorhersehbar ist und zu einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise führt.

         Folgende Fallgruppen sind zu nennen:

  • Epidemien und Naturkatastrophen
  • Politische Unruhen und Kriege
  • Terroranschläge
  • Streik
  • Behördliche Maßnahmen

Wenn Umstände vorliegen, die nicht alle obig genannten Kriterien erfüllen, trotz-dem aber unter Umständen massive Auswirkungen auf die vertragsgemäße Erfül-lung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter haben können.

Folgende Beispiele sind zu nennen:

  • Verkehrsbehinderungen oder -störungen, die ein rechtzeitiges Eintreffen am Flughafen oder (Bus-) Bahnhof vereiteln könnten
  • Kurzfristige Änderungen der Abfahrtszeiten des Verkehrsmittels
  • Kurzfristig aufgetretene Probleme mit der Unterkunft